Zwei Produkte im Regal, beide für Frauen ab 45. Das eine verspricht auf der Vorderseite Linderung konkreter Beschwerden. Auf dem anderen steht ein einziger, sperrig formulierter Satz über Vitamin B6. Der erste Eindruck ist eindeutig – und er führt in die Irre.
Denn was auf einer Packung stehen darf, ist in Europa bis auf den Wortlaut geregelt. Der Unterschied zwischen den beiden Produkten sagt in aller Regel nichts über ihre Zusammensetzung aus. Er sagt etwas darüber, wer sich an die Vorgaben hält.
Dieser Beitrag erklärt diese Vorgaben. Nicht, weil Paragraphen spannend wären, sondern weil du damit in dreißig Sekunden einordnen kannst, wie ein Anbieter arbeitet.
Die Grundregel: Erlaubt ist nur, was ausdrücklich erlaubt wurde
Seit 2007 gilt in der gesamten EU die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Ihr Prinzip ist ungewöhnlich streng: Für Lebensmittel – und Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel – ist jede gesundheitsbezogene Aussage verboten, außer sie steht ausdrücklich auf einer Positivliste.
Diese Liste wurde 2012 veröffentlicht (Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Sie enthielt bei Erlass 222 zugelassene Aussagen – überwiegend zu Vitaminen und Mineralstoffen, jeweils gebunden an eine Mindestmenge im Produkt – und wurde seither mehrfach ergänzt. Zur Einordnung: 1.719 beantragte Aussagen wurden im selben Zug abgelehnt. Der Wortlaut ist dabei nicht frei wählbar; zulässig sind die genehmigte Formulierung und Umformulierungen mit gleicher Bedeutung.
Das erklärt, warum diese Sätze alle gleich klingen. „Trägt bei zu einer normalen …" ist kein Marketing-Tick, sondern die geprüfte Formulierung.
Warum Pflanzen anders behandelt werden
Als die Positivliste erstellt wurde, hat die EU-Kommission die Anträge zu Pflanzenstoffen herausgenommen und zurückgestellt – rund 2.000 an der Zahl. Sie stehen seither „on hold": weder geprüft noch abgelehnt, seit über einem Jahrzehnt.
Für Shatavari, Maca, Salbei, Ginseng, Ashwagandha, Traubensilberkerze und alle anderen Pflanzen bedeutet das in der Praxis: Es gibt keine zugelassene gesundheitsbezogene Aussage.
Genau hier entsteht die Grauzone, in der ein Großteil der Branche unterwegs ist. Weil die Anträge formal „offen" sind, argumentieren manche Anbieter, man dürfe die beantragten Aussagen so lange verwenden. Die Rechtsprechung sieht das anders – zuletzt höchstrichterlich bestätigt durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 30.04.2025, C-386/23) und den Bundesgerichtshof („Botanicals II", Urteil vom 05.06.2025, I ZR 109/22). Der on-hold-Status legitimiert die Verwendung nicht.
Die harte Grenze: Krankheitsbezug
Oberhalb der Health-Claims-Verordnung gibt es ein Verbot, das keine Ausnahme kennt. Nach Artikel 7 Absatz 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung darf einem Lebensmittel nicht zugeschrieben werden, dass es eine Krankheit verhütet, behandelt oder heilt.
Das ist die Trennlinie zwischen Lebensmittel und Arzneimittel. Wer sie überschreitet, verkauft rechtlich kein Nahrungsergänzungsmittel mehr, sondern ein nicht zugelassenes Arzneimittel – mit entsprechenden Konsequenzen.
Praktisch heißt das für Produkte in dieser Kategorie: Aussagen zu körperlichen Beschwerden oder Erkrankungen sind tabu. Auch dann, wenn sie vorsichtig verpackt werden („kann unterstützen bei …") und auch dann, wenn sie in einem Kundenbericht stehen.
Was ein Anbieter sagen darf – und was diese Sätze bedeuten
Nehmen wir Vitamin B6 und Chrom, zwei Nährstoffe, die in Formeln für diese Lebensphase häufig vorkommen. Für sie gibt es zugelassene Aussagen. Erlaubt sind unter anderem:
- Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei
- Vitamin B6 trägt zur normalen psychischen Funktion bei
- Vitamin B6 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei
- Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei
- Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei
- Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei
Der erste Satz ist der, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt – und der, der am häufigsten missverstanden wird. „Trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei" beschreibt eine Stoffwechselfunktion – nicht mehr und nicht weniger. Der Satz sagt nicht, dass Vitamin B6 hormonelle Veränderungen ausgleicht, Beschwerden lindert oder in die Wechseljahre eingreift.
Wichtig ist dabei auch: Eine zugelassene Angabe zu einem Nährstoff rechtfertigt kein Versprechen für das gesamte Produkt. Genau diese Verwechslung hat das Oberlandesgericht Köln zuletzt beanstandet (Urteil vom 16.01.2026, 6 U 78/25): Ein Produkt darf nicht so aufgemacht sein, dass Verbraucherinnen eine umfassende Wirkung auf die Wechseljahre annehmen, während die einzige belegte Angabe einen einzelnen Nährstoff betrifft.
Wo es unübersichtlich wird
Das Verbot gilt nicht nur für den Fließtext auf der Packung. Erfasst sind ausdrücklich auch:
- Bilder und Symbole. Eine schwitzende Frau am Ventilator neben dem Produkt ist eine Aussage, auch ohne Wort.
- Produkt- und Markennamen. Ein Name, der ein Wirkversprechen transportiert, wird wie eine Angabe behandelt – auch wenn er kreativ formuliert ist.
- Kundenbewertungen. Ein Anbieter, der Rezensionen mit Krankheitsbezug prominent auf der Produktseite ausspielt, macht sich diese Aussage zu eigen.
- Influencer und Werbepartner. Was in einer beauftragten Kooperation gesagt wird, wird dem Anbieter zugerechnet.
- Der Blog. Redaktionelle Aufklärung ist erlaubt und wichtig. Sobald aber im selben Atemzug ein Produkt beworben wird, ist es Werbung – und die Verordnung greift. Deshalb kennzeichnen wir in unseren Beiträgen deutlich, wo wir über das eigene Sortiment sprechen.
- Vage Wohlfühl-Formeln. Allgemeine Aussagen wie „für dein Wohlbefinden" oder „für die Frau in Balance" sind nur zulässig, wenn ihnen eine konkrete zugelassene Angabe beigefügt ist (Artikel 10 Absatz 3).
Drei Fragen, mit denen du jedes Produkt einordnen kannst
Du musst dafür keine Verordnung lesen. Diese drei Punkte reichen:
- Werden konkrete Beschwerden genannt? Steht dort eine körperliche Beschwerde oder ein Wort wie „lindert", ist die Grenze überschritten. Nicht weil das Produkt schlecht sein muss – sondern weil der Anbieter die Regeln nicht einhält. Das ist ein Signal, das wir ernst nehmen würden.
- Werden Wirkungen den Pflanzen zugeschrieben? Konkrete Wirkaussagen zu Shatavari, Maca, Salbei, Ginseng oder Traubensilberkerze sind nach aktueller Rechtsprechung unzulässig. Aussagen zu Vitaminen und Mineralstoffen können dagegen völlig korrekt sein.
- Sind Mengen, Extraktverhältnisse und Nährstofftabelle vollständig? Wer die Zusammensetzung offenlegt, muss nicht mit Versprechen arbeiten. Wie du Extraktangaben liest, erklären wir in Shatavari, Maca, Salbei und Ginseng: die vier Pflanzen hinter Frauen-Formeln.
Warum wir das offenlegen
Ein Ratgebertext, der erklärt, was ein Hersteller alles nicht behaupten darf, ist ungewöhnlich – gerade wenn der Hersteller ihn selbst schreibt. Uns erscheint er trotzdem sinnvoll. Wer verstanden hat, warum eine seriöse Packung zurückhaltend formuliert, liest die zurückhaltende Formulierung nicht länger als Schwäche.
Und die Frage, welche Nährstoffe in dieser Lebensphase ernährungsphysiologisch tatsächlich eine Rolle spielen, lässt sich mit belegbaren Zahlen beantworten – nachzulesen in Wechseljahre und Mikronährstoffe: Was sich ab 45 am Bedarf wirklich ändert.
Unser eigenes Produkt für diese Lebensphase: Meno Assist. Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei. Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei.
Rechtsgrundlagen und Fundstellen: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel · Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben · Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), Artikel 7 Absatz 3 · EuGH, Urteil vom 30.04.2025, C-386/23 · BGH, Urteil vom 05.06.2025, I ZR 109/22 („Botanicals II") · OLG Köln, Urteil vom 16.01.2026, 6 U 78/25 · EU-Register der Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.
Dieser Beitrag gibt den Stand August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise.